§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Grundlage für diese Beitragsordnung ist § 7 der Satzung in der auf der Mitgliederversammlung vom 24.10.2020 beschlossenen Fassung.

§ 2 Beitragspflicht

Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 3 Höhe des Beitrags

(1) Die Mitglieder haben folgende monatliche Beiträge zu zahlen:

  1. Mitglieder im Beschäftigungsverhältnis zahlen mindestens:
    a. bis 2.500 Euro Brutto-Gehalt: 15 €
    b. von 2.501 bis 3.600 Euro Brutto-Gehalt: 20 €
    c. ab 3.601 Euro Brutto-Gehalt: 25 €
  2. Angestellte im Versicherungsaußendienst zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch 15 Euro im Monat
  3. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch 30 Euro im Monat.
  4. Mitglieder in Teilzeitarbeitsverhältnissen zahlen entsprechend ihres Teilzeitanteils.
  5. Auszubildende, Erwerbslose und Ruheständler zahlen 5 Euro monatlich
  6. Bei ruhenden Beschäftigungsverhältnissen ruht die Beitragszahlung.

(2) Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.

§ 4 Fälligkeit des Beitrags

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden immer am 1. eines Monats fällig. Sofern der 1. eines Monats kein Bankarbeitstag ist, findet der Bankeinzug am nächsten Bankarbeitstag statt.

(2)Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Konto der NAG an.

§ 5 Werbeaktionen

(1) Die NAG gewährt Mitgliedern bei halbjährlicher und jährlicher Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages eine Prämie.

(2) a) Die Höhe dieser Prämie orientiert sich an dem vom jeweiligen Mitglied zu entrichtenden Jahresbeitrag. Bei halbjährlicher Zahlungsweise beträgt die Prämie 5% des Beitrages, bei jährlicher Zahlungsweise 10% des Beitrages.

b) Zur Vermeidung einer Hin- und Herzahlung zwischen dem Mitglied und der NAG hinsichtlich der Prämie und dem zu entrichtenden Beitrag und damit zur Förderung der administrativen und kostenmäßigen Entlastung ist der Vorstand berechtigt, mit dem Einzug des jeweils per Lastschrift einzuziehenden Beitrages eine Verrechnung mit der zu gewährenden Prämienzahlung vorzunehmen.

(3) Die Werbung von neuen Mitgliedern wird ebenfalls von der NAG honoriert.

a) Pro geworbenes Mitglied erhält der Werber für die Dauer von 12 Monaten eine monatliche Prämie von 2 EUR, somit pro geworbenes Mitglied 24 EUR pro Jahr, die entsprechend der jeweiligen Zahlungsweise mit dem fälligen Beitrag verrechnet wird.

Diese Gutschrift erfolgt bei allen Mitgliedern mit nichtjährlicher Zahlungsweise am auf den Beginn der Mitgliedschaft des Neumitglieds folgenden 1.7. bzw. 1.1. sowie bei allen Mitgliedern mit jährlicher Zahlungsweise am auf den Beginn der Mitgliedschaft des Neumitglieds folgenden 1.1.

b) Hinsichtlich der Zahlung dieser Werbeprämie gilt ebenfalls die unter der vorstehenden Ziffer 2.b) beschriebene Regelung.

c) Auszubildende, Erwerbslose und Ruheständler erhalten bei monatliche Zahlungsweise auf den Beginn der Mitgliedschaft des Neumitglieds folgenden 1.7. bzw. 1.1. eine Auszahlung von 24 Euro.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Werbeaktionen zur Gewinnung neuer Mitglieder umzusetzen und hierbei Prämien auszuloben. Hinsichtlich der Zahlung von Werbeprämien gelten die vorstehend unter den Ziffern 1b und 2b getroffenen Regelungen zur Verfahrensweise.

§ 6 Zahlungsform

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.

(2) Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Vorstand berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 2,50 Euro pro Überweisung in Rechnung zu stellen.

(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten. Der Vorstand wird ermächtigt, diese Kosten dem Mitglied in Rechnung zu stellen und zu belasten, ggf. erneut per Lastschrift einzuziehen. Die Höhe der Kosten der zu belastenden Rücklastschriften wird derzeit mit jeweils 8,11 EUR festgelegt.

§ 7 Beitragsrückstand

(1) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 2,50 Euro je Mahnung.

(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.

§ 8 Soziale Härtefälle

(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.

(2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 10 Änderungen

(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Eintragung der Satzungsänderung über die Erstellung einer Beitragsordnung in das Vereinsregister in Kraft.

Gießen, 31.03.2019

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